Allgemeine Geschätsbedingungen KFZ-Vermietung Abenteuer in Mecklenburg Vorpommern GmbH (AiMV)
Alle Quad-Touren bzw -Vermietungen und alle Geländemotorrad-Touren bzw -Vermietungen werden von der Abenteuer in Mecklenburg Vorpommern Service UG durchgeführt. Bei derarigen Aktivitäten ist die Abenteuer in Mecklenburg Vorpommern GmbH nur Vermittler.
VERTRAG: a.) Mit der Anmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Kunde den Abschluß eines Vertrages für die Dauer von 2 Wochen Verbindlich an. Der Kunde erhält dann umgehend eine Bestätigung von Abenteuer in Mecklenburg Vorpommern (AiMV). Mit Erhalt dieser Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 25,00, fällig. Diese Anzahlung ist vom Kunden innerhalb von 10 Tagen auf das in der Bestätigung angegebene Konto von AiMV zu leisten. Ebenfalls innerhalb dieser Frist hat der Kunde AiMV seine vollständige Anschrift samt Telefonnummer mitzuteilen. Erst mit dem fristgerechten Eingang der Anzahlung und der Anschrift kommt ein verbindlicher Vertrag zu stande.
b.) Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von AiMV. Stimmt der Kunde dem
(z.B. durch rechtzeitige Zahlung der Anzahlung) zu, kommt der Vertrag auf Grundlage dieses neuen Angebotes zu stande.
c.) Diese Vertragsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil des Vertrages. Jede Änderung bedarf der Schriftform.
ZAHLUNG: Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 25,00 fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Leistungsbeginn ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Die Kaution in Höhe von € 250,00 pro Fahrzeug ist vor Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen. Zahlung vor Ort ist nur in bar möglich. Der Treibstoff ist vom Mieter zu bezahlen.
ÜBERGABE: Vor der Übergabe des Fahrzeugs ist ein gültiger Personalausweis mit Adresse und ein Führerschein (3/B) vorzulegen. Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen über 21 Jahre, die mindestens 2 Jahre Fahrpraxis haben, geliehen werden. Der Mieter erkennt durch seinen Fahrtantritt an, daß er das Fahrzeug, vollgetankt, sauber, verkehrssicher und in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.
Der Mieter erklärt, daß er eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und eine Kopie des Mietvertrages erhalten hat.
HAFTUNG: a.) Die Fahrzeuge sind Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversichert, für die Teil- und Vollkasko sind im Schadensfall € 400,00 Selbstbeteiligung zu bezahlen. Für nicht von der Versicherung bezahlte selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter in vollem Umfang (auch Folgekosten).
Der Mieter hat im Schadensfall den Vermieter umgehend zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht haftet der Mieter in vollem Umfang. Dauert die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges länger als einen Tag, so wird eine Ausfallentschädigung in Höhe von 70% des Tagesmietpreises für jeden folgenden Ausfalltag in Rechnung gestellt. Der Vermieter haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus hatet er nur soweit der Schaden durch eine KFZ Haftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist.
b.) Bei Verletzungen der Teilnehmer ist die Haftung von AiMV auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Für alle anderen Fälle akzeptiert jeder Teilnehmer einen Haftungsausschluß von AiMV.
c.) Die vertragliche Haftung von AiMV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf das dreifache vereinbarte Vertragsentgeld beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Herbeigeführt wurde. Ausdrücklich als Fremddienstleistungen beschriebene Leistungen Unterliegen nicht der Haftung von AiMV. Wird der Vertrag in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Preis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig wenn AiMV eine vom Vertragspartner gesetzte, angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu schaffen. Eine Fristsetzung entfällt wenn Abhilfe unmöglich ist,
oder von AiMV verweigert wird oder wenn die Vertragskündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
NUTZUNG DES FAHRZEUGES: a) Beim Benutzen von Quads und Motorrädern ist ein zugelassener Helm zu tragen.
b) Der Mieter hat sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn verursacht werden. Dem Mieter ist es Verboten das Fahrzeug auf nicht öffentlichen Strecken (Gelände, Rennstrecke usw.) zu führen, oder für Wettbewerbszwecke zu verwenden.
c) Die Mitnahme einer zweiten Person (mit Helm) ist nur mit Rücksprache des Vermieters gegen Aufpreis gestattet.
Es ist nur dem Mieter gestattet das Fahrzeug zu führen.
d) Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, vorschriftsmäßig gegen Diebstahl zu sichern (auch Lenkradschloß). Er hat die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er haftet selbstschuldnerisch und uneingeschränkt für alle Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und Flurschäden während des Nutzungszeitraumes inkl. Aller daraus resultierneden Kosten und Gebühren.
e) Auslandsfahrten und die Weitergabe des Mietfahrzeugs sind nicht gestattet.
f) Fahrzeuge, die über mehrere Tage gemietet werden, müssen nachts in einer abgeschlossenen Garage abgestellt werden. Bei Verstoß haftet der Mieter in vollem Umfang auch für Folgeschäden wie Mietausfall, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt wird.
g) Bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und bei grober Fahrlässigkeit erlischt jeder Versicherungsschutz.
h) Wird während der Mietdauer eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges aufrecht zu erhalten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der AiMV, soweit der Mieter schuldlos ist.
RÜCKGABE: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt in dem von ihm übernommenen Zustand gemäß Übergabeprotokoll zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückzugeben. Für eine nötige Nachreinigung wird eine Gebühr in Höhe von € 20,00 berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, des Zubehörs und der Papiere, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, die bis zur vollständigen Rückgabe dem Mietpreises laut Preisliste entspricht. Fehlende Teile (insbesondere Fahrzeugpapiere) müssen vom Mieter ersetzt werden. Bis zur schriftlichen Übernahme durch AiMV haftet der Mieter für entstandene Schäden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges besteht kein Anspruch auf Erstattung.
RÜCKTRITT SEITENS DES KUNDEN: Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Kunde ist verpflichtet bereits ausgehändigte Unterlagen zurückzugeben. AiMV ist berechtigt eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch die anderweitige Verwendung der Leistung gewöhnlich möglichen Erwerbes zu verlangen. AiMV ist berechtigt eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein
Ersatz- Vertragspartner gestellt wird) pro Person in Prozent des auf sie entfallenden Preises wie folgt berechnet wird.
Bei einem Rücktritt
bis zum 30. Tag vor Leistungsbeginn 20%, mindestens € 20,00
bis zum 22. Tag vor Leistungsbeginn 25%
bis zum 15. Tag vor Leistungsbeginn 30%
bis zum 7. Tag vor Leistungsbeginn 50%
vom 6. Tag bis zum letzten Werktag vor Leistungsbeginn 75%
am Tag des Leistungsbeginns, bei Nichterscheinen und Stornierung nach Leistungsbeginn 95%
RÜCKTRITT SEITENS AiMV: Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist AiMV berechtigt den Vertrag bis 30 Tage vor Leistungsbeginn zu Kündigen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. AiMV ist berechtigt ohne Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten wenn entweder der Vertragspartner die Leistungserbringung so erheblich stört, oder sich so Vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutz anderer Kunden gerechtfertigt ist.
VERTRAGSAUFHEBUNG WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE: Wird die Leistungserbringung nach Vertragsabschluß infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt können beide Vertragspartner den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Leistungserbringung erhält der Kunde gezahltes Geld zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Für erbrachte Leistungen kann AiMV ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände erst nach Beginn der Leistungserbringung kann der Vertrag ebenfalls von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. In diesem Fall wird AiMV die zur Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. AiMV hat einen Entschädigungsanspruch für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen.
MITWIRKUNGSPFLICHT: a.) Wird das Fahrzeug beschädigt (auch sogenannte Bagatellschäden) ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Die Polizei muß verständigt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Dem Vermieter sind wahrheitsgemäß schriftlich alle Einzelheiten mitzuteilen (ggfls. unter Vorlage einer Skizze). Der Unfallbericht muß die Kennzeichen, Namen und Anschriften der beteiligten Personen sowie die Polizeidienststelle enthalten. Verstößt der Mieter gegen diese Anzeigepflicht, so haftet er unbeschränkt.
b.) Der Kunde ist verpflichtigt seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein. Mängel der Leistungserbringung sind innerhalb von 1 Monat nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Leistungserbringung gegenüber AiMV geltend zu machen.
Nach Fristablauf können Mängel nur noch geltend gemacht werden wenn der Kunde an der Fristeinhaltung ohne sein Verschulden gehindert war.
Es wird eine Verjährungsfrist von 1 Jahr vereinbart, sofern nicht eine andere gesetzliche Frist zwingend vorgegeben ist.
SONSTIGES: Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Ist eine Vertragsbedingung unwirksam, so tritt an deren Stelle die Regelung die dem Sinn der ursprünglichen Regelung am nähsten kommt.